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Rechtskraft: unbekannt.

 

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Radwegebenutzungspflicht

VG Göttingen, 1 A 1196/01, Urteil vom 27.11.2003

Herangezogene Normen (Gesetze, Verordnungen, etc.):

StVO § 41 Abs 2 Nr 5 Zeichen 240, StVO § 41 Abs 2 Nr 5 Zeichen 241, StVO § 39 Abs 1, StVO § 45 Abs 1 S 1, StVO § 45 Abs 9 S 1, StVO § 2 Abs 4 S 2, StVO § 41 Abs 2 Nr 5 Zeichen 237

Orientierungssatz:

Nach Aufhebung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht durch die seit dem 1. Oktober 1998 geltende Neufassung des § 2 Abs 4 StVO ist es grundsätzlich zulässig, dass Radfahrer nicht einen vorhandenen Radweg, sondern die Fahrbahn benutzen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch die Verkehrszeichen 237, 240, 241 zu § 41 Abs 2 Nr 5 StVO stellt sich damit nicht nur als Gebotsregelung, sondern - durch den Ausschluss der Nutzung der Fahrbahn - zugleich als Verbotsregelung und damit als eine die Straßenbenutzung durch den fließenden Fahrradverkehr beschränkende Maßnahme dar.

Aus dem Entscheidungstext:

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn B. C. D.,

E.,

Kläger,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte F.,

G. -

gegen

den Landkreis H., I. -

Beklagter,

Streitgegenstand: Radwegebenutzungspflicht,

das Verwaltungsgericht Göttingen - 1. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts J., die Richter am Verwaltungsgericht K. L. und M. sowie die ehrenamtliche Richterin N. und den ehrenamtlichen Richter K. O. auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2003

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage zurück genommen hat.

Die Verkehrszeichenregelung, mit der in der B.-straße in P. nach dem Ortseingangsschild bergabwärts bis nach der Einmündung des Q. die Benutzung des dortigen Radweges angeordnet wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom R. wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, das für diesen Bereich angebrachte Verkehrszeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zu entfernen.

Die Verkehrszeichenregelung, mit der im Bereich der B 27 mit Beginn der Staumauer des S. bis zum Einmündungsbereich der L 520 die Benutzung des dort linksseitig verlaufenden Radweges für die Gegenrichtung angeordnet wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom R. wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, das für diesen Bereich angebrachte Verkehrszeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zu entfernen.

Die Verkehrszeichenregelung, mit der in der T. in U. beginnend von dem Bereich des Knotens A bis zur Einmündung der H.-B.-Straße die Benutzung des dort linksseitig verlaufenden Radweges für die Gegenrichtung angeordnet wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom R. wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die für diesen Bereich angebrachten Verkehrszeichen 241 bzw. 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zu entfernen.

Die Verkehrszeichenregelung, mit der mit Beginn des Knotens A in U. in Richtung V. bis zum Bereich des W. die Benutzung des dort linksseitig verlaufenden Radweges für die Gegenrichtung angeordnet wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom R. wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die in diesen Bereich angebrachten Verkehrszeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zu entfernen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Radwegebenutzungspflichten.

Mit Schreiben vom X., Y., Z. und AA. legte der Kläger Widersprüche gegen mehrere auf Anordnung des Beklagten aufgestellte Verkehrszeichen 240 bzw. 241 nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO ein, mit denen Radwegebenutzungspflichten in P. und U. sowie in außerörtlichen Bereichen angeordnet wurden.

Diese Widersprüche des Klägers, soweit ihnen nicht im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens abgeholfen worden war, wurden durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom R. in der Sache als unbegründet zurück gewiesen.

Am 27. April 2001 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Soweit es die Radwegebenutzungspflichten an der Bundesstraße 243 vom Ortsausgang AB. bis zur Abbiegespur der Kreisstraße 32 in Richtung P. und an der Bundesstraße 27 vom Ortsausgang P. bis zum AC. bergaufwärts betrifft, hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurück genommen. Bezüglich der Radwegebenutzungspflicht am Ortsausgang AD. Richtung AE. haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Streitbefangen sind noch folgende Radwegebenutzungspflichten:

B.-straße abwärts in P.

Für die B.-straße in P. ist kurz hinter dem Ortseingangsschild durch das Verkehrszeichen 240 rechtsseitig die Benutzung eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (keine Benutzung in Gegenrichtung) angeordnet. Diese Anordnung wird nach der Überquerung der Einmündung des Q. durch das Verkehrszeichen 241 (Benutzungspflicht für einen dort angelegten getrennten Fuß- und Radweg) ersetzt.

Bundesstraße 27 AC. bis zur Einmündung der Landesstraße 520

Im Bereich der Staumauer des S. ist durch Verkehrszeichen 240 die Benutzung des dort beginnenden linksseitig verlaufenden Fuß- und Radweges abwärts in Gegenrichtung bis zur Einmündung der L 520 in die B 27 vor dem Ortsausgang von P. angeordnet.

T. in U.

In Fahrtrichtung AF. ist auf der linken Seite mit Beginn der T. ein getrennter Fuß- und Radweg angelegt, dessen Benutzung für Radfahrer in Richtung AF. durch Verkehrszeichen 241 angeordnet ist. Nach der Einmündung der T.-M.-Straße ist durch Verkehrszeichen 240 die Benutzung des dort beginnenden gemeinsamen Fuß- und Radweges, der im Bereich der Einmündung der H.-B.-Straße endet, auch für die Gegenrichtung angeordnet.

Bundesstraße 27/Knoten A bis AG.

Der die AH. /S.-straße befahrende Radfahrer wird in Fahrtrichtung V. im Bereich des sogenannten Knotens A über einen etwa 25 m langen befestigten Randstreifen und eine Ampel für Fußgänger und Radfahrer auf die gegenüber liegende Seite der B 27 geführt. Dort wird durch ein Verkehrszeichen 240 die Benutzung des dort beginnenden gemeinsamen Fuß- und Radweges in Gegenrichtung angeordnet. Dieser Fuß- und Radweg zweigt im Bereich der Einmündung AG. links ab und endet nach etwa 100 m im Bereich eines dort einmündenden Weges.

Der Kläger hat gegen diese Verkehrszeichenregelungen im Wesentlichen eingewandt:

Die angeordnete Radwegebenutzungspflicht in der B.-straße abwärts sei rechtswidrig. Die Radfahrer würden bei dem vorhandenen Gefälle von ca. 8 % hohe Geschwindigkeiten erreichen, die ohne jegliche Anstrengung bei 50 bzw. 60 km/h liegen würden. Diese Umstände würden die Ausweisung eines gemeinsamen Fuß- und Radweges ausschließen. Das entsprechende Verkehrszeichen 240 für den gemeinsamen Fuß- und Radweg befinde sich versteckt hinter dem Ortseingangsschild und nötige dem Radfahrer fast eine Vollbremsung ab, um auf den Fuß- und Radweg zu gelangen. Hinter einem mannshohen Gebüsch erreiche der Radfahrer dann den AI.. Hier bestehe keine ausreichende Sichtbeziehung zu dem von dort einmündenden Verkehr. Auch wenn zwischenzeitlich dort Radfahrerfurten markiert und für Autofahrer das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ gesetzt worden seien, müssten die Radfahrer im Bereich des Q. einen starken Schlenker fahren, was der Forderung nach Stetigkeit eines Radweges widerspreche. So habe er persönlich hier nur mit knapper Not einer Autofahrerin ausweichen können, die seine Vorfahrt missachtet habe. Im Übrigen befinde sich in diesem Bereich durch einen ca. 3 cm hohen Bordstein eine weitere Gefährdung für die Radfahrer. Im weiteren Verlauf sei ein getrennter Fuß- und Radweg ausgeschildert (Zeichen 241), der im Bereich des Fußweges 1,30 bis 1,50 m und im Bereich des Radweges 1 m mit 0,5 m Sicherheitsraum aufweise. Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1995 (im Nachfolgenden ERA 95) fordere insoweit Mindestbreiten von 1,50 m für Fußwege und von 1,50 m bzw. im Gefälle von 2 m für Radwege. Insoweit verbiete sich eine Aneinanderreihung von Mindestbreiten. Zusätzlich werde der Gehweg stellenweise durch eine senkrechte Mauer begrenzt, so dass Fußgänger hier auf den Radweg ausweichen müssten. Im unteren Bereich der Butterbergstraße befinde sich auch noch eine Bushaltestelle. Wenn im Rücken des bergab fahrenden Radfahrers (für ihn nicht sichtbar) der Bus auftauche, gebe es für wartende Fahrgäste erfahrungsgemäß kein Halten mehr. Vor der Einmündung der Straße AJ. werde der Radweg durch eine Blumeninsel bzw. eine Hecke künstlich auf ca. 1 m Breite verengt und weise der Weg die erforderliche Breite nicht mehr auf. Anschließend vollziehe der Radweg einen erneuten Schlenker, was den Radfahrer in Konfrontationen mit Fußgängern bringe, die hier natürlich geradeaus über die Radfahrerfurten gehen würden.

Der gemeinsame Fuß- und Radweg vom AC. bis zur Einmündung der L 520 weise innerörtlich eine befestigte Breite von 1,80 m auf, erforderlich seien hingegen 2,50 m (incl. Sicherheitsraum, der teilweise nicht vorhanden sei). Außerorts weise der Weg ebenfalls eine Breite von nur 1,80 m auf. Der Sicherheitsraum, der insoweit auf die Mindestbreite anzurechnen sei, sei hier nicht frei von Hindernissen beschaffen. Die B 27 weise ein Gefälle von ca. 5 bis 6 % auf, so dass der Radverkehr bergab ohne jegliche Anstrengung die für Kfz vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschreiten könne. Dies schließe die Ausweisung eines gemeinsamen Fuß- und Radweges bereits aus. Hier seien die Belange der Fußgänger nicht berücksichtigt und würden durch die hohen Radfahrergeschwindigkeiten gefährdet. Insoweit werde in der ERA 95 vor der Ausweisung von gemeinsamen Fuß- und Radwegen in starkem Gefälle (größer als 3 %) ausdrücklich gewarnt. Es liege auch nicht im Interesse von Radfahrern auf der B 27 aus Richtung Braunlage, an der Staumauer die B 27 in einem wilden Schwenk zu überqueren und die Abfahrt hinunter wegen einer willkürlich angeordneten Benutzungspflicht aus Rücksicht auf Fußgänger und Hunde abzubremsen, um hinter dem Ortseingang von P. erneut die Straßenseite zu wechseln. Auch seien Konflikte mit Gästen des an der Staumauer liegenden Restaurants vorprogrammiert. Der Weg weise auch gravierende bauliche Mängel auf. Hier seien grobfaserige Betonsteine hintereinander angeordnet worden, obwohl eine Versetzung erforderlich sei. Dadurch seien bereits Längsrillen entstanden, die sich bei Frost noch vergrößern könnten. Dies entspreche nicht dem Stand der Technik und die Rillen seien besonders bei Nässe und Laub für Radler mit schmalen Reifen außerordentlich gefährlich. Der Weg werde vor allem von Fußgängern angenommen, die hier nebeneinander entlang spazierten. Hier sei nochmals auf das hohe Gefährdungspotential bei einer gemeinsamen Nutzung mit Radfahrern hinzuweisen. Der zweifache Wechsel der Straßenseite in der Bergabrichtung berge mehr Gefahren in sich, als eine Trennung durch eine Leitplanke vom Kfz-Verkehr angeblich bringen könne. Zweige, Splitt und Laub erhöhten die Sturzgefahr für Radfahrer.

Im Bereich des Knotens A in U. fehlten sowohl Wegweiser als auch Zeichen, die eine Benutzung der Wege durch Grünflächen in Richtung Bahnhof gestatteten. Ortskundige Radfahrer verstießen hier eindeutig gegen die Verkehrsregeln. Ein Gullydeckel mit Rillen längs zur Fahrtrichtung sei entgegen einer Zusage noch nicht ausgewechselt worden. Ein ortsfremder Radfahrer werde unmittelbar hinter der Kreuzung zu einem Straßenseitenwechsel gezwungen, wo die meisten Verkehrsteilnehmer innerlich noch mit dem Abbiegevorgang beschäftigt seien. An der stark befahrenen T.-M-Straße sei die Radfahrerfurt erst nach Beanstandung markiert worden, dennoch sei diese Kreuzung immer noch außerordentlich gefährlich, da die meisten Fahrzeuge aus der Nebenstraße zügig bis zur Sichtlinie des Bordsteines vorziehen würden. An einem Industriegelände, an dem die Fahrzeuggeschwindigkeiten naturgemäß unerlaubt erhöht würden, müsse der Radler in Richtung AF. am Ende des Fuß- und Radweges die T. erneut ungesichert überqueren. Der straßenbenutzende Radfahrer in Richtung AF. müsse eine Straße überqueren, der linksseitig fahrende deren ganze fünf.

Von einer sicheren Führung des Radfahrers im Bereich des Knotens A in U. in Richtung V. könne keine Rede sein. Die linksseitig ausgewiesene Benutzungspflicht sei damit nicht verhältnismäßig und diene gerade nicht der Verkehrssicherheit. Der Fahrradverkehr werde durch eine sinnlose Querung der Bundesstraße zusätzlich gefährdet.

Der Kläger beantragt,

die Verkehrszeichenregelung, mit der in der B.-straße in P. nach dem Ortseingangsschild bergabwärts die Benutzung des dortigen Radweges angeordnet wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom R. aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die in diesem Bereich angebrachten Verkehrszeichen 240 und 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zu entfernen,

die Verkehrszeichenregelung, mit der im Bereich der B 27 mit Beginn der Staumauer des S. bis zum Einmündungsbereich der L 520 die Benutzung des dort linksseitig verlaufenden Radweges angeordnet wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom R. aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das in diesem Bereich angebrachte Verkehrszeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zu entfernen,

die Verkehrszeichenregelung, mit der in der T. in U. beginnend von dem Bereich des Knotens A bis zur Einmündung der H.-B.-Straße die Benutzung des dort linksseitig verlaufenden Radweges für die Gegenrichtung angeordnet wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 30. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die in diesem Bereich angebrachten Verkehrszeichen 240 und 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO für diese Fahrtrichtung zu entfernen,

die Verkehrszeichenregelung, mit der mit Beginn des Knotens A in U. in Richtung V. bis zum Bereich des W. die Benutzung des dort linksseitig verlaufenden Radweges für die Gegenrichtung angeordnet wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 30. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die in diesem Bereich angebrachten Verkehrszeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Bei der B.-straße handele es sich um eine Innerortsstraße, die dem Ziel- und Quellverkehr, insbesondere aber dem Durchgangsverkehr diene (Verbindung zwischen der B 27 und der B 243). Die Fahrzeugbelastung liege bei ca. 8.900 Fahrzeugen pro Tag mit einem Güterverkehrsanteil von ca. 5 %. Das Geschwindigkeitsniveau liege zwischen 50 und 60 km/h, im Einzelfall erheblich höher, was durch das Gefälle noch begünstigt werde. Im Zuge der Straße befinde sich eine Kuppe, wodurch der weitere Straßenverlauf nicht einsehbar sei, was für Radfahrer ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential darstelle. Der Anlieger- und Anlieferverkehr sei als äußerst gering zu bezeichnen, da sich in der Butterbergstraße selbst nur wenige Gewerbebetriebe befänden. Parksuchverkehr, der das Geschwindigkeitsniveau mindere, sei bis zur Schanzenkreuzung nicht vorhanden. Die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung der Straße und der Verkehrsablauf erforderten hier eine Anordnung der Radwegebenutzungspflicht. Das vom Kläger angeführte Fehlverhalten von Autofahrern beim Einbiegen vom AI. in die B.-straße könne nicht dem Beklagten angelastet werden. Sowohl in der Einmündung AI. als auch in der Einmündung AJ. seien deutlich sichtbare Radfahrerfurten markiert, die dem Autofahrer signalisierten, dass er mit vorfahrtsberechtigtem Radverkehr rechnen müsse, was wiederum erhöhte Aufmerksamkeit und ständige Vorsicht erfordere. Das vom Kläger vorgebrachte Gefälle stehe einem gemeinsamen Fuß- und Radweg nicht entgegen. Hier verkenne der Kläger, dass der gemeinsame Fuß- und Radweg lediglich eine Länge von ca. 50 m aufweise und eine Behinderung durch Fußgänger mangels Bebauung nicht stattfinde. Eine gegenseitige Behinderung von Fußgängern und Radfahrern sei als äußerst niedrig einzuschätzen, da sowohl der Gehweg als auch der Radweg nur eine geringe Verkehrsbelastung aufwiesen. Der Hinweis auf eine 3 cm hohe Bordsteinkante sei typisch für die rücksichtslose Einstellung des Klägers. Das Überfahren eines solchen Bordsteines sei für normale und aufmerksame Radfahrer bei angepasster Geschwindigkeit kein Problem. Hinsichtlich der kurzzeitigen Verengung des Radweges durch einen begrünten Randstreifen an der Einmündung AJ. bestehe keine Gefährdung der Verkehrssicherheit. Im Übrigen sei es dem Kläger auch zumutbar, seine Geschwindigkeit als Radfahrer angemessen zu verringern. Kein Verkehrsteilnehmer - auch nicht der Kläger - habe ein Recht darauf, mit der höchstmöglichen Geschwindigkeit, die er mit seinem Fahrzeug erreichen könne, am Straßenverkehr teilzunehmen. Auch der Kläger habe vielmehr ständige Vorsicht walten zu lassen und auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Auch er unterliege den Vorgaben des § 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO. Die Fuß- und Radwege entsprächen auch den Vorgaben zu § 2 StVO bzgl. Beschaffenheit, Zustand und Linienführung.

Bei dem Fuß- und Radweg zwischen dem AC. bis zum Einmündungsbereich der L 520 in die B 27 handele sich um einen zum größten Teil außerorts gelegenen Fuß- und Radweg. Die parallel zum Radweg verlaufende B 27 weise hier eine Verkehrsbelastung von ca. 6.700 Fahrzeugen pro Tag auf, der Güterverkehrsanteil betrage ca. 7 %. Von der Einmündung der L 520 bis zur AK. verlaufe der Verkehr bergauf zweispurig. Zum Fuß- und Radweg hin sei eine Schutzplanke angebracht worden. Ein erhebliches Gefährdungspotential beim Befahren der Fahrbahn mit einem Fahrrad stellten die Fahrzeugbelastung, der LKW-Anteil, das Gefälle, die Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h und die Schutzplanken, die ein evtl. verkehrsbedingtes Ausweichmanöver des Radfahrers in den Seitenraum nicht zuließen, dar. Da es sich größtenteils um einen außerorts gelegenen Fuß- und Radweg handele, sei angesichts der Verkehrsstärke eine Radwegebenutzungspflicht bergab in Gegenrichtung unerlässlich. Soweit der Kläger den Belag kritisiere, habe der Beklagte hierauf keinen Einfluss. Die Auswahl des Baumaterials und die Bauausführung liege beim Straßenbauamt AL.. Auch die Anforderungen an die Breite eines gemeinsamen Fuß- und Radweges seien erfüllt. Der betreffende Weg weise eine befestigte Breite von 1,80 m sowie eine lichte Breite von 3,20 m auf, so dass die Mindestbreiten von 2,50 m innerorts und 2 m außerorts nach der Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVZO eingehalten seien. Soweit der Kläger auf ein hohes Gefährdungspotential für Fußgänger bei einer gemeinsamen Nutzung des Fuß- und Radweges hinweise, treffe auch jeden Radfahrer eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Insoweit müsse dem Kläger ein angepasstes Fahren mit Blick auf eine gemeinsame Nutzung des Weges durch Radfahrer und Fußgänger zugemutet werden.

Bei der T. handele es sich um eine Hauptverkehrsstraße, die sowohl dem Ziel- und Quellverkehr als auch dem Durchgangsverkehr diene. Die Verkehrsbelastung liege bei ca. 5.400 Fahrzeugen pro Tag mit einem Güterverkehrsanteil von ca. 8,6 %. Das Geschwindigkeitsniveau liege bei 50 km/h. Bei Benutzung des Radweges mit Zielrichtung zum angrenzenden Wohngebiet müsse die T. nicht überquert werden, was die Verkehrssicherheit für den Radfahrer insgesamt erhöhe. Von daher sei die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gerechtfertigt. Die Benutzung des getrennten Fuß- und Radweges sei von seiner Beschaffenheit und seinem Zustand her zumutbar. Die Linienführung sei eindeutig, stetig und sicher. Die Freigabe des Radweges für die Gegenrichtung entspreche den Anforderungen der StVO. Am sog. Knoten A der T. werde der Radfahrer über Radwege und Ampelanlagen zu dem linksseitig getrennten Fuß- und Radweg geführt. Die Freigabe erfolge, um die Zahl der Fahrbahnüberquerung zu senken. Andere Maßnahmen kämen insoweit nicht in Betracht. Die Behauptung, die beiden durch die Grünfläche führenden Wege dürften nicht von Radfahrern benutzt werden, sei falsch. Dort bestehe weder ein Gebot noch ein Verbot. Die Wegweiser seien von der Stadt U. so aufgestellt worden, dass auch der Ortsfremde sie rechtzeitig erkennen und sich neu orientieren könne. Was die Anzahl der Fahrbahnüberquerungen anbelange sei festzustellen, dass der Radfahrer mit Ziel AF. aus der Innenstadt kommend ampelgesichert die B 27 überqueren und dann auf dem linksseitig angelegten Radweg weiterfahren könne. Hierbei überfahre er im Zuge der vorfahrtsberechtigten T. fünf untergeordnete Straßeneinmündungen. Der Radweg sei linksseitig angelegt worden, weil er - bis auf ein kleines noch fehlendes Teilstück - an den am Ortsausgang von U. beginnenden und gut angenommenen Radweg nach AF. anknüpfe. Auch den Radfahrern, die das östlich vom Radweg gelegene Wohngebiet aufsuchen wollten, bleibe bei Benutzung des Radweges ein nochmaliges Überqueren der stark befahrenen T. (L 530) erspart. Der Radweg in der T. weise sowohl für Fußgänger als auch für Radfahrer eine Breite von jeweils 1,70 m auf.

Bei dem Bereich des Knotens A in U. handele es sich um ein Teilstück der stark befahrenen Ortsdurchfahrt im Zuge der B 27 mit Zielrichtung V.. Der Schwerpunkt liege beim Durchgangsverkehr. Die Verkehrsbelastung betrage ca. 16.400 Fahrzeuge pro Tag mit einem Güterverkehrsanteil von 14 %. Eine geschlossene Bebauung sei auf diesem Teilstück nicht vorhanden, was bei vielen Autofahrern den Eindruck erwecke, als befänden sie sich bereits wieder auf freier Strecke. Dies wiederum habe Auswirkungen auf das Fahrverhalten der Autofahrer, was sich in der Durchschnittsgeschwindigkeit von über 50 km/h niederschlage. Bei Nichtanordnung der Radwegebenutzungspflicht auf dem in Rede stehenden Teilstück müsse der Radfahrer mit Ziel AG. (Wohngebiet) auf der B 27 fahren und dann nach ca. 300 m drei Fahrspuren überqueren. In Anbetracht der Verkehrsstärken, des hohen LkW-Anteils und der Durchschnittsgeschwindigkeit sei das Kreuzen in der Fahrbahn extrem gefährlich. Es bleibe jedem Radfahrer mit Ziel Richtung V. freigestellt, im Einmündungsbereich des W. wieder auf die B 27 zu wechseln, um den Seitenstreifen in Anspruch zu nehmen.

Die streitbefangenen Örtlichkeiten sind durch den beauftragten Berichterstatter am 5./6. November 2003 in Augenschein genommen worden. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Beweisaufnahmeprotokoll und die im Beweisaufnahmetermin gefertigten Fotos (Bildband Beiakte J) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Braunschweig verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Das Verfahren ist nach § 92 Abs.3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurück genommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG handelt (vgl. BVerwG, DVBl. 1993, 612 f.; Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 4. November 1993 - 12 L 39/90 -). Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da er durch die angegriffenen Verkehrszeichen qualifiziert betroffen ist. Der Kläger ist aktiver Touren- bzw. Radrennfahrer, der im näheren und weiteren Umfeld seines Wohnortes (Bad Lauterberg) Rad fährt. Seine vorgelegten Dokumentationen zeigen, dass er von den angegriffenen Radwegebenutzungspflichten individuell und unmittelbar betroffen ist. Da im angegriffenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig die Einwendungen des Klägers sachlich beschieden worden sind, kann dahinstehen, ob der Kläger die beanstandeten Verkehrszeichen durch die eingelegten Widersprüche rechtzeitig im Sinne der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO angefochten hat (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1989, 85 f.).

Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die angegriffenen Verkehrszeichen sind in den dort genannten Bereichen rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat insoweit von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 S.1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage aber unbegründet. Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit Verkehrszeichen 241 in der B.-straße nach der Einmündung des Q. bis zum Ende der B.-straße ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Verkehrszeichen 240 und 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO sind die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1 und Abs. 9 S.1 und 2 StVO.

Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakten mit Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (vgl. BVerwG, DVBl. 1993, 612 f.; Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 4. November 1993 - 12 L 39/90 -). Nach Aufhebung der allgemeinen Radwegebenutzungspflicht durch die seit dem 1. Oktober 1998 geltende Neufassung des § 2 Abs. 4 StVO ist es grundsätzlich zulässig, dass Radfahrer nicht einen vorhandenen Radweg, sondern die Fahrbahn benutzen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO stellt sich damit nicht nur als Gebotsregelung, sondern - durch den Ausschluss der Nutzung der Fahrbahn - zugleich als Verbotsregelung und damit als eine die Straßenbenutzung durch den fließenden (Fahrrad-)Verkehr beschränkende Maßnahme dar. Denn die durch die vorgenannten Verkehrszeichen angeordnete Radwegebenutzungspflicht verbietet dem zuvor in zulässiger Weise die Fahrbahn benutzenden Radfahrer, weiter auf der Fahrbahn zu fahren (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVO).

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Hinsichtlich der Anforderungen an die im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde stehende Entscheidung bestimmt § 45 Abs. 9 StVO, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist (Satz 1). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Satz 2). Bei ihrer Entscheidungsfindung nach diesen Regelungen hat die Straßenverkehrsbehörde die das Ermessen für solche Anordnungen bundeseinheitlich bindenden Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 Abs. 4 S. 2, 41 StVO zu beachten. Die in diesen Verwaltungsvorschriften enthaltenen Vorgaben beruhen auf den Hinweisen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, Ausgabe 1998 (im Nachfolgenden: Hinweise 98), in denen ergänzend auch auf die ERA 95 verwiesen wird. Bei diesen Hinweisen bzw. Empfehlungen handelt es sich um ein anerkanntes fachliches Regelwerk, das bei der Entscheidungsfindung - soweit die Verwaltungsvorschriften keine anderslautenden und abschließenden Vorgaben enthalten - ergänzend heranzuziehen ist.

Bei einer Beschränkung des fließenden Verkehrs ist die betreffende Ermessensentscheidung der Verkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 9 S. 2 StVO zunächst danach zu überprüfen, ob aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, und damit eine Radwegebenutzungspflicht aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich ist. Die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO besagen insoweit, dass die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht kommt, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung der Straße und der Verkehrsablauf erfordern. Die Kennzeichnung mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 trennt dann den Fahrzeugverkehr und dient damit dessen Entmischung sowie dem Schutz des Radverkehrs vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs. Diese Vorgaben sind bereits in den Hinweisen 98 so wiedergegeben und näher konkretisiert worden. Dort wird zur Arbeitsvereinfachung empfohlen, zunächst eine einfache Vorbewertung aufgrund von Ortskenntnissen vorzunehmen. Danach ist innerorts auf stark belasteten Hauptverkehrsstraßen in der Regel eine Radwegebenutzungspflicht erforderlich. Auf Erschließungsstraßen, insbesondere auf Straßen in Tempo 30 - Zonen, sind Radverkehrsanlagen mit Benutzungspflicht im Allgemeinen nicht erforderlich. Außerorts ist in der Regel von einer erforderlichen Benutzungspflicht auszugehen. Dann wird empfohlen, eine differenziertere Prüfung nach Innerorts - und Außerortsstraßen vorzunehmen, die sich vorrangig an Kfz-Stärken und einem Geschwindigkeitsniveau orientieren soll. Als zusätzlich zu berücksichtigende Kriterien werden aufgeführt das Unfallgeschehen, die verfügbaren Flächen im Straßenraum unter Berücksichtigung aller Nutzungsansprüche, die Funktion der Radverkehrsanlage im Netz, die Art und Dichte der Knotenpunkte und der stark befahrenen Grundstückseinfahrten und anderer Problem- und Engstellen, die Art und Intensität der Umfeldnutzung, die Stärke und die Zusammensetzung des Radverkehrs, die Längsneigung sowie ggf. andere ortsbezogene Faktoren (vgl. S. 14 f. der Hinweise 98).

Ist nach diesen Vorgaben aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht erforderlich, haben die Verkehrsbehörden nach den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO zu überprüfen, ob die Benutzung eines Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Zu diesen baulichen und sicherheitstechnischen Anforderungen an einen benutzungspflichtigen Radweg geben die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 Abs. 4 S. 2, 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO detaillierte Vorgaben. Erst wenn die betreffenden Voraussetzungen bejaht werden können, ist eine Anordnung durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 vorzunehmen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze und Vorgaben erweist sich die Verkehrszeichenregelung im Bereich der B.-straße in P. als rechtswidrig, soweit es die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch das Verkehrszeichen 240 vom Ortseingang bis zu dem hinter dem Einmündungsbereich des Q. aufgestellten Verkehrszeichens 241 betrifft.

Dabei ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier eine Radwegebenutzungspflicht angenommen hat. Es liegen aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse im Bereich der B.-straße erhebliche Gefahren im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO vor, die eine Radwegebenutzungspflicht erfordern. Nach den Hinweisen 98 kann bei Innerortsstraßen mit Verkehrsstärken von 5.000 bis 10.000 Fahrzeugen pro Tag unter bestimmten Randbedingungen (z. B. hoher Lkw-Verkehr, hohes Geschwindigkeitsniveau, Kurvigkeit) ein Erfordernis der Benutzungspflicht bestehen (vgl. Seite 15 der Hinweise 98). Angesichts der hohen Verkehrsbelastung mit ca. 8.900 Fahrzeugen pro Tag mit einem Güterverkehrsanteil von ca. 5 %, dem starken Gefälle von bis zu 8 % und einem durchschnittlichen Geschwindigkeitsniveau von 50 bis 60 km/h ist auch zur Überzeugung des Gericht eine Radwegebenutzungspflicht im Bereich der Butterbergstraße grundsätzlich erforderlich.

Allerdings erweist sich die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht durch das Verkehrszeichen 240 als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, weil die Benutzung des Radweges bis zum hinter der Einmündung des Q. aufgestellten Verkehrszeichen 241 den sicherheitstechnischen Anforderungen an eine Radwegeführung nach den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO nicht genügt. Danach wird gefordert, dass die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind. Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahren ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen (vgl. II. 2 b und c der VwV zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO). Nach diesen Vorgaben ist die Radwegeführung im Bereich der Butterbergstraße vom Ortseingang bis hinter die Einmündung des Q. aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beanstanden.

So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass dem Radfahrer bereits im Bereich des Ortseinganges eine beachtliche Geschwindigkeitsreduzierung/Abbremsung abverlangt wird, um auf den dort beginnenden gemeinsamen Fuß- und Radweg zu gelangen. Denn er erreicht durch das starke Gefälle der K 32 in diesem Bereich sehr hohe Geschwindigkeiten. Von daher wird auch der nachfolgende Verkehr mit einer starken Abbremsung des Radfahrers konfrontiert, die schlecht erkennbar und schon dadurch gefährlich ist. Hinzu kommt, dass sich im Bereich der Auffahrt des Radweges eine Querbake befindet, die ein beachtliches Gefährdungspotential darstellt, weil der Radfahrer hier mit einer relativ hohen Geschwindigkeit ankommt. Nicht akzeptabel ist auch die Radwegeführung im Bereich der Einmündung des Q.. Dort fehlt es an einer ausreichenden Sichtverbindung zwischen dem mit höherer Geschwindigkeit bergab fahrenden Radfahrer und dem vom AI. her in die B.-straße einfahrenden Kraftverkehr. Das in diesem Einmündungsbereich gelegene Eckgrundstück ist auf seiner gesamten Straßenlänge im Bereich der B.-straße und des Q. durchgängig mit einer immergrünen dichten Hecke bepflanzt, die von ihrer Höhe her einen Blickkontakt zwischen dem vorgenannten Radverkehr und dem Kraftfahrzeugverkehr in dem AI. erst ermöglicht, wenn sich das betreffende Fahrzeug schon fast auf der Radfahrerfurt des Q. befindet. Als weiteres Gefährdungselement für den Radverkehr kommt in diesem Bereich hinzu, dass der Radfahrer zu einer erneuten starken Abbremsung gezwungen wird, um den rechtsseitig neben der Einmündung fortgeführten Fuß- und Radweg aufnehmen zu können. Dabei muss der Radfahrer zunächst durch eine Mulde mit einer Bordsteinkante fahren und dann einen fast rechtwinkligen Schlenker bewältigen, was insbesondere für ungeübte Radfahrer sehr gefährlich ist. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch diese Radwegeführung dem Radfahrer ein wesentlich höheres Gefährdungspotential auferlegt wird als bei einer fortgesetzten Benutzung der rechten Fahrbahn. Denn im letzteren Fall bewegt sich der Radfahrer bereits außerorts im fließenden Verkehr und kann sich bei einer Weiterfahrt auf der Fahrbahn bis hinter den AI. besser auf die innerörtlichen Verhältnisse einstellen und insbesondere seine Geschwindigkeit ohne abrupte Abbremsungen dem Verkehrsgeschehen anpassen.

Anders verhält es sich jedoch mit der durch Verkehrszeichen 241 nach der Einmündung des Q. angeordneten Radwegebenutzungspflicht für den dort beginnenden getrennten Fuß- und Radweg bis zum Ende der B.-straße. Diese Anordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ausbauzustand und die Linienführung dieses getrennten Fuß- und Radweges entsprechen den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO und der Hinweise 98. Der Radweg kann hinter dem Einmündungsbereich des Q. gefahrlos aufgenommen werden, da sich hinter dem Verkehrszeichen 241 ein abgesenktes und abgerundetes Bord auf einer Länge von ca. 10 m befindet. Der Radweg weist hier überwiegend die erforderliche Mindestbreite von 1,50 m auf. Soweit in zwei Bereichen von begrünten Randstreifen diese Mindestbreite mit ca. 1,08 m unterschritten wird, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme können die begrünten Randstreifen zu den befestigten Breiten von ca. 1,08 m hinzugerechnet werden, da sie von ihrer Höhe her als Sicherheitsraum zur Verfügung stehen und damit die erforderliche lichte Breite von 1,50 m für Radwege erreicht wird (vgl. II. 2 a der VwV zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO; Seite 16 ff. der Hinweise 98). Unabhängig davon handelt es sich hier auch um zwei kürzere Engstellen mit Längen von ca. 21 und 25 Schritten, an denen es zulässig ist, die Mindestbreite von 1,50 m zu unterschreiten. Die insoweit geforderte Mindestbreite des befestigten Verkehrsraumes von 1 m wird in beiden Bereichen eingehalten. Da der betreffende Bewuchs der begrünten Randstreifen sehr niedrig gehalten ist, stehen auch keine Verkehrssicherheitsinteressen einer Unterschreitung des Mindestmaßes von 1,50 m entgegen (vgl. II. 2 a, cc der VwV zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO; Seite 22 der Hinweise 98). Soweit der Kläger meint, die Breite des neben dem Radweg verlaufenden Fußweges sei unzureichend, so teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Auch wenn in den ERA 95 Richtwerte für die Breiten von Gehwegen an Hauptverkehrsstraßen neben Radwegen mitgeteilt werden (vgl. Seite 24 der ERA 95), haben weder die Hinweise 98 noch die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO diese Empfehlungen aufgegriffen. Auch finden sich in diesen aktuellen Regelwerken keine verbindlichen Breitenangaben für Fußwege bei einem getrennten Fuß- und Radweg. Lediglich die Breite des Radweges wird verbindlich vorgegeben. Demnach ist nach den örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob die Fußwegbreite bei einem getrennten Fuß- und Radweg ausreichend ist, um Fußgänger gefahrlos neben dem Radverkehr aufzunehmen. Die durchgeführte Beweisaufnahme vor Ort hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Breite des Fußweges hierfür ausreichend bemessen ist. So weist der Fußweg fast auf seiner gesamten Länge eine Breite von fast 1,40 m auf. Insbesondere das obere Foto auf Seite 5 des Bildbandes zur Beweisaufnahme zeigt, dass der getrennte Fußweg zur Aufnahme von Fußgängern völlig ausreichend ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Bereich der Bushaltestelle und einer einmündenden Treppe die Fußwegbreiten verringert sind. Hier handelt es sich um kurze Abschnitte, die auch von ihrer Breite her noch ausreichend sind, um Fußgängerverkehr zu gewährleisten, ohne dass der Radverkehr in unzumutbarer Weise tangiert wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Unachtsamkeit und Rücksichtslosigkeit von Fußgängern bzw. von wartenden Fahrgasten an der Bushaltestelle rügt, vermag dies die Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht zu berühren. Insoweit unterliegt der Kläger wie jeder andere Verkehrsteilnehmer dem Gebot der ständigen Vorsicht und der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. § 1 Abs.1 und 2 StVO). Dies gilt insbesondere bei einer Teilnahme am innerörtlichen Straßenverkehr, auf den sich jeder Verkehrsteilnehmer einstellen und seine Geschwindigkeit anpassen muss (vgl. § 3 Abs.1 StVO). Ein Vorrecht des Klägers, einen Radweg mit der ihm persönlich höchstmöglichen Geschwindigkeit ungehindert befahren zu können, gibt es nicht.

Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht für den im Bereich der Staumauer des S. beginnenden linksseitig der B 27 verlaufenden Radweg für die Gegenrichtung nach P. durch Verkehrszeichen 240 ist rechtswidrig, da die strengen sicherheitstechnischen Anforderungen an eine solche Benutzungspflicht in Gegenrichtung in rechtlich zu beanstandender Weise nicht beachtet worden sind.

Es begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte wegen der Verkehrsbelastung der B 27 in diesem Bereich mit ca. 6.700 Fahrzeugen pro Tag mit einem Güterverkehrsanteil von 7 %, dem starken Gefälle von ca. 5 bis 6 % und den gefahrenen hohen Geschwindigkeiten von bis zum 100 km/h eine Radwegebenutzungspflicht für erforderlich gehalten hat.

Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 S. 3 StVO ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt. Links angelegte Radwege können allerdings, wenn eine sorgfältige Prüfung nicht Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall mit Verkehrszeichen zur Benutzung durch die Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden. Davon soll außerorts bei nur einseitig angelegten Radwegen in der Regel und innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Die Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung kann die Zahl der Fahrbahnüberquerungen für den Radverkehr senken. Andererseits entstehen neue Konflikte mit dem entgegenkommenden Radverkehr und an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten. Die Prüfung auch anderer Maßnahmen ist deshalb unabdingbar. Zu denken ist hier auch daran, den Bedarf zum Linksfahren, z. B. durch ein verbessertes Angebot von Überquerungsmöglichkeiten usw., zu verringern. Voraussetzung für die Freigabe ist, dass der Radweg baulich angelegt ist, für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungspflicht besteht, die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2 m beträgt und die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahren eindeutig und besonders gesichert ist (vgl. II. 1 bis 3 der VwV zu § 2 Abs. 4 S. 3 StVO).

Bei der danach geforderten sorgfältigen Einzelfallprüfung ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg handelt, für den in Gegenrichtung die Benutzungspflicht angeordnet worden ist. Bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen treten bereits durch die Mischung des Rad- und Fußgängerverkehrs Konfliktsituationen auf, die sich in besonderer Weise verstärken, wenn ein gemeinsamer Fuß- und Radweg auch in Gegenrichtung für Fußgänger und Radfahrer für benutzungspflichtig erklärt wird. Zu beachten ist ferner das starke Gefälle des betreffenden Radweges mit ca. 5 bis 6 % und das dadurch bedingte Erreichen von hohen Radfahrergeschwindigkeiten.

Hier fehlt es zur Überzeugung des Gerichts an einer besonders gesicherten Führung des Radverkehrs im Bereich der Staumauer des S. zur Aufnahme des benutzungspflichtigen linksseitig verlaufenden Fuß- und Radweges. Der Radfahrer muss, um der Benutzungspflicht für den Radweg nachkommen zu können, hinter einer unübersichtlichen Kurze zunächst seinen eigenen Fahrstreifen und dann zwei weitere Fahrstreifen in Gegenrichtung queren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf der zweispurigen Gegenfahrbahn beachtliche Geschwindigkeiten gefahren werden und auch hierdurch ein hohes Gefährdungspotential für den Radfahrer besteht. Diese danach bereits gefahrenträchtige Querung muss der Radfahrer zudem noch in einem Bereich vornehmen, in dem sich die Einmündung der S.-straße, eine Bushaltestelle und die Parkplätze für das Stauseerestaurant befinden. An dieser zur Überzeugung des Gericht besonders gefährlichen Querung der B 27 vermag der Umstand, dass vor der Kurve für den Kraftfahrzeugverkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h mit einem Hinweisschild auf kreuzende Fahrradfahrer angeordnet worden ist, nichts zu ändern. Denn diese Anordnung - vorausgesetzt sie würde auch beachtet - vermag das bereits dargelegte hohe Gefährdungspotential bei einer Querung der B 27 nicht in nennenswerter Weise zu verringern. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch für das Gericht plausibel und nachvollziehbar geschildert, dass er und seine Tochter bei einer Querung der B 27 in diesem Bereich bereits in eine entsprechende Gefahrenlage geraten sind. Nach alledem kann zur Überzeugung des Gericht von eine besonders gesicherten Führung des Radverkehr zwecks Befolgung der Radwegebenutzungspflicht in Gegenrichtung im Bereich der Staumauer des S. keine Rede sein. Es ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hinnehmbar, dass sich Radfahrer dieser extrem hohen Gefährdung bei einer Querung der B 27 aussetzen. Im Vergleich dazu bedeutet das Fahren am rechten Fahrbahnrand der B 27 zur Überzeugung des Gerichts für Radfahrer ein deutlich geringeres Risiko. Denn auch motorisierte Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, sich an die Straßenverkehrsregeln zu halten und auf andere Verkehrsteilnehmer - dazu gehören auch die die Fahrbahn benutzenden Radfahrer - Rücksicht zu nehmen. Selbst wenn ein Kraftfahrzeugführer einen bergab fahrenden Radfahrer überholen sollte, ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein besonderes Gefährdungspotential im Vergleich zu einem sonstigen normalen Überholvorgang entstehen könnte.

Unabhängig davon bestehen auch beachtliche Sicherheitsbedenken, soweit es die Ausgestaltung und Führung des Radweges in Gegenrichtung bergabwärts betrifft. Durch das beachtliche Gefälle von ca. 5 bis 6 %, die kurvige Führung des Radweges und seine in weiten Teilen beidseitige Begrenzung durch Schutzplanken und hohe Holzgeländer besteht ein erhebliches Risiko für den bergab fahrenden Radfahrer. Unabhängig von der Frage, ob allein das starke Gefälle einer Benutzungspflicht in Gegenrichtung entgegen stehen könnte, wird dem bergab fahrenden Radfahrer jedenfalls eine dauerhafte Abbremsung abverlangt, um diesen gemeinsamen Fuß- und Radweg überhaupt unbeschadet für sich sowie andere Radfahrer und Fußgänger nutzen zu können. Da sich die Radwegebenutzungspflicht aber bereits wegen einer nicht gesicherten Querung der B 27 als rechtswidrig erweist, lässt das Gericht diese Bedenken dahinstehen. Ob durch eine Zusatzbeschilderung die Nutzung eines Fußweges in Bergabrichtung für Radfahrer fakultativ erlaubt werden könnte (so etwa die Benutzung für Radfahrer freigestellt ist, die über die S.-straße in Richtung P. fahren möchten), wird der Beklagte ggfs. zu überdenken haben.

Die im Bereich der T. in U. angeordnete Benutzungspflicht für den linksseitig verlaufenden getrennten bzw. gemeinsamen Fuß- und Radweg in Gegenrichtung (Fahrtrichtung AF.) ist ebenfalls rechtswidrig. Nach den bereits erwähnten Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 S. 3 StVO ist eine Benutzungspflicht für einen gemeinsamen oder getrennten Fuß- und Radweg in Gegenrichtung innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Die T. ist von ihrer Verkehrsbelastung mit ca. 5.400 Kraftfahrzeugen pro Tag mit einem Güterverkehrsanteil von 8,6 % schon in einem Grenzbereich anzusiedeln, bei dem nach den Hinweisen 98 eine Radwegebenutzungspflicht in Einrichtungsverkehr angeordnet werden kann. Bei der Benutzung der rechten Fahrbahn der T. ist der Radfahrer lediglich mit der Zuwegung im Bereich des Bahnhofes konfrontiert, währenddessen er bei der Benutzung des getrennten bzw. gemeinsamen Fuß- und Radweges in Gegenrichtung mehrere Straßeneinmündungen queren muss und darüber hinaus auch noch viele Grundstückszufahrten existieren, die den Fuß- und Radweg kreuzen. Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse kann zur Überzeugung des Gerichts von einem besonderen Ausnahmefall nicht gesprochen werden, der es erfordert, eine Benutzungspflicht für den gemeinsamen bzw. getrennten Fuß- und Radweg in Gegenrichtung anzuordnen. Im Gegenteil ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass eine entsprechende Radwegebenutzungspflicht im Bereich der T. ein wesentlich höheres Gefährdungspotential für den Radverkehr zur Folge hat als die Benutzung des rechten Fahrstreifens. Hieran vermag auch das vom Beklagten vorgebrachte Argument nichts zu ändern, dass durch die angeordnete Benutzungspflicht dem Radverkehr in Richtung AF. und dem östlich gelegenen Wohngebiet unnötige Querungen im Bereich der T. erspart und dadurch die Verkehrssicherheit des Radverkehrs insgesamt erhöht würde. Denn es fehlt bereits im Bereich des Knotens A an einer verbindlichen Führung des Radverkehrs von der AH. auf die gegenüber liegende Seite der B 27 und den dort beginnenden getrennten Fuß- und Radweg. Die dort zwischenzeitlich wieder angebrachte Hinweisbeschilderung hat keine verpflichtende Wirkung im Sinne einer Benutzungspflicht. Der getrennte Fuß- und Radweg muss aber durch die Aufhebung der Benutzungspflicht für den vom Beklagten verfolgten Zweck, den Ziel- und Quellradverkehr für das Wohngebiet Homannsiedlung aufzunehmen, nicht hinfällig werden. Hier wird ggfs. zu überdenken sein, den linksseitig angelegten getrennten Fuß- und Radweg als Fußweg fakultativ für diese ortskundige Zielgruppe durch eine entsprechende Hinweisbeschilderung nutzbar zu lassen.

Die Radwegebenutzungspflicht für den linksseitig der B 27 verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radweg in U. vom Knoten A bis zum Bereich AG. ist ebenfalls rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine nur in einem besonderen Ausnahmefall innerorts zulässige Benutzungspflicht auch in Gegenrichtung nicht gegeben sind. Auch wenn es sich hier um ein Teilstück der stark befahrenen Ortsdurchfahrt im Zuge der B 27 mit einer Verkehrsbelastung von ca. 16.400 Fahrzeugen pro Tag mit einem Güterverkehrsanteil von 14 % handelt und hier wesentlich höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden, rechtfertigt dies nicht die angeordnete Radwegebenutzungspflicht auf dem kurzen Teilstück zwischen dem Knoten A bis zum AG.. Insbesondere tragen die vom Beklagten angestellten Sicherheitserwägungen diese verkehrsrechtliche Anordnung nicht. Durch das Verkehrszeichen 240 wird der Radfahrer gezwungen, die B 27 im Bereich des Knoten A zu queren und nach Überwindung eines 4 cm hohen Bordsteines das ca. 300 m lange Teilstück bis zum AG. zu befahren. Dort wird der Radfahrer mit dem Ende des Radweges konfrontiert, ohne zu wissen, wie er sich weiter verhalten soll. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, fehlt es an jeglicher Beschilderung und Wegweisung im Sinne einer nachvollziehbaren und korrekten Führung des Radverkehrs (insbesondere in Fahrtrichtung V.) nach dem Ende des gemeinsamen Fuß- und Radweges im Bereich des W.. Folglich bleibt dem Radfahrer nichts anderes übrig, als im Bereich der Einmündung AG. die B 27 zu queren, um seine Fahrt in Richtung V. /AM. fortzusetzen. Diese Querung der B 27 ist mit sehr hohen Gefahren verbunden. Denn gerade in diesem Bereich werden nach den eigenen Angaben des Beklagten höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren. Dort ist eine Querung der Fahrbahnen besonders gefährlich. Nach alledem kann zur Überzeugung des Gerichts von einer stetigen und sicheren Linienführung des Radweges keine Rede sein. Im Gegenteil wird durch die Benutzungspflicht für den kurzen gemeinsamen Fuß- und Radweg in Gegenrichtung dem Radverkehr in Richtung V. ein wesentlich höheres Gefährdungspotential aufgebürdet als bei einem Befahren der rechten Fahrbahn der B 27 auf einem lediglich 300 m langen Teilstück. Denn letzterenfalls kann der Radverkehr ampelgesichert auf die B 27 in Richtung V. auffahren, ohne zu Beginn der Fahrt mit dem fließenden Verkehr auf der B 27 konfrontiert zu werden. Auch wenn die rechte Fahrbahn nach dem Knoten A auf einer Teilstrecke von ca. 100 m keinen Randstreifen aufweist, kann der Radfahrer mit Blick auf die Ampelführung diese kurze Fahrtstrecke relativ gefahrlos bewältigen und danach den neben der Fahrbahn angelegten Randstreifen für eine Weiterfahrt aufnehmen. Angesichts dessen ist es mit einem wesentlich höheren Risiko verbunden, wenn der Radverkehr in Richtung V. durch die angegriffene Verkehrszeichenregelung gezwungen wird, die B 27 für ein kurzes Teilstück von ca. 300 m zweimal zu überqueren. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang aber ebenfalls darauf hin, dass durch die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Radwegebenutzungspflicht der gemeinsame Fuß- und Radweg für Radfahrer mit Zielrichtung zum an den AG. angrenzenden Wohngebiet nicht obsolet werden muss. Auch hier bleibt es dem Beklagten unbenommen, eine fakultative Freigabe eines Fußweges für diesen ortskundigen Ziel- und Quellradverkehr mit einer entsprechende Zusatzbeschilderung zu überdenken.

Soweit die streitbefangenen Radwegebenutzungspflichten rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, sind die betreffenden Verkehrszeichenregelungen aufzuheben. In diesem Umfang ist auch der Antrag des Klägers nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO bezüglich der Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung der Verkehrszeichen (zur Beseitigung der Vollzugsfolgen) begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die bezüglich des erledigten Verfahrensteils nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung geht zu Lasten des Beklagten aus, da er den Einwendungen des Klägers gegen die Radwegebenutzungspflicht im Bereich des Ortsausgangs AD. in Richtung AE. entsprochen und damit in zurechenbarer Weise das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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