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Wer beabsichtigt, die linke Wagentür zu öffnen, um auszusteigen, muß zunächst prüfen, zu welcher Art von Verkehrsraum er auszusteigen beabsichtigt und wer durch das Öffnen der Tür gefährdet werden könnte.

Ein Fahrzeugführer, der seinen Wagen verbotswidrig teilweise auf den Radweg gefahren hat, muß davor warnen, die Tür zum Radweg hin zu öffnen, bevor er oder der Aussteigende sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefahr für andere geschehen kann.

OLG Köln, 11. Ziv.Sen., Urt. v. 1. 4. 1992, 11 U 234/91
Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VerkMitt) 1992 Nr. 117

§ 14 Abs. 1 StVO; § 254 Abs. 1 BGB

Aus den Gründen:

Die Bekl. und der Zeuge K. haben durch schuldhafte Verletzung der im Straßenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Rücksichtnahme und Schadensvermeidung (§ 1 StVO) und auch spezieller Verkehrsregeln den Unfall der Zeugin W. gemeinsam verursacht.

Die Bekl. hätte sich beim Aussteigen aus dem Pkw des Zeugen K. gemäß § 14 StVO so verhalten müssen, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Die gesteigerte Sorgfaltspflicht umfaßte zunächst die Prüfung, zu welcher Art Verkehrsraum hin sie auszusteigen beabsichtigte, und sodann die Umschau nach dort befindlichen oder herannahenden Personen, die durch das Öffnen der Fahrzeugtür gefährdet werden konnten. Daß die Bekl., wie sie behauptet, mit dem Vorhandensein eines Radweges nicht rechnete, weil Radwege dort, wo sie aufgewachsen war, unüblich waren, entlastet sie nicht. Auch nach nur zwei Wochen Aufenthalt in Münster wußte sie jedenfalls, daß es dort viele Radfahrer und Radwege gibt und wie diese aussehen. Sie durfte die Tür, die geöffnet den Radweg nahezu unpassierbar machte, nur aufmachen, wenn sie sich zuvor durch sorgfältige Rückschau davon überzeugt hatte, daß kein Radfahrer in der Nähe war. Falls ihr die Rückschau nur durch die teilweise geöffnete Tür möglich war, durfte sie die Öffnung nur langsam und zunächst nur gerade soweit vornehmen, wie es erforderlich war, um nach hinten zu sehen (vgl. OLG Hamm VerkMitt 1970 Nr. 19). Tatsächlich hat die Bekl. aber, wie nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme feststeht, die Beifahrertür zwar möglicherweise zunächst nur aufgeklinkt und einen Spalt weit geöffnet, während sie noch mit den anderen Fahrzeuginsassen sprach, sie dann aber unvermittelt und ohne auf Radfahrer überhaupt gefaßt zu sein, weit aufgestoßen, und zwar gerade in dem Moment, als die Zeugin W. vorbeizufahren im Begriff war. Dabei entlastet es die Bekl. auch nicht, wenn der Zeuge K. sie wirklich, wie sie behauptet, zum Aussteigen aufgefordert haben sollte. Die dabei gebotene Sorgfalt mußte sie selbst aufwenden, zumal eine derartige Äußerung des Zeugen den Gesamtumständen nach nur als Ermunterung, jetzt ihre Einkäufe zu erledigen, aufgefaßt worden sein kann, nicht aber als Zusicherung, die Verkehrslage erlaube ihr in diesem Moment ein gefahrloses Aussteigen.

Die Zeugin W. trifft an dem Unfall kein Mitverschulden. Sie durfte grundsätzlich darauf vertrauen, sich als Radfahrerin auf dem Radweg ungefährdet bewegen zu können. Auf vorschriftswidrige Behinderungen durch andere Verkehrsteilnehmer brauchte sie sich nicht generell einzurichten, sondern nur, wenn dafür besondere Veranlassung bestand. Ein konkreter Grund zur Besorgnis lag auch nicht etwa schon in dem Umstand, daß in einem neben oder, wie hier, verbotswidrig sogar teilweise auf dem Radweg haltenden Fahrzeug jemand auf dem Beifahrersitz saß. Denn in solchem Falle ergab sich für die Zeugin aus § 14 StVO eindeutig das Vorrecht, das der Aussteigende zu respektieren hatte. Die angeblich zunächst einen Spalt weit geöffnete Tür hat die Zeugin nach eigener Aussage nicht bemerkt; die Bekl. hat dazu auch keinen Beweis angeboten. Daraus kann der Zeugin aber ebenfalls kein Vorwurf gemacht werden. Ein Radfahrer wäre überfordert und normales Vorankommen auf Radwegen wäre nicht mehr möglich, wenn von ihm verlangt würde, jedes am Straßenrand stehende Fahrzeug so genau zu beobachten, daß ihm auch spaltbreit offenstehende Türen nicht entgehen könnten. Bei der normalen Fortbewegungsgeschwindigkeit eines Radfahrers ist so etwas unmöglich, erst recht, wenn zugleich von der anderen Seite her ständig mit einer Gefährdung durch auf den Radweg laufende Fußgänger gerechnet werden muß. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß die Zeugin W. der von der Bekl. aufgestoßenen Tür noch hätte ausweichen können, da sie sich bereits neben dem Wagen des Zeugen K. befand und außerdem rechts des Radwegs eine Baumreihe stand.

Bei Zugrundelegung des Ergebnisses der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme hatte somit im Verhältnis zur Zeugin W. die Bekl. den Unfall in vollem Umfang zu verantworten und also den der Zeugin entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen (§§ 823 ff. BGB).

Der Zeuge K. war indessen mitschuldig an dem Unfall und infolgedessen der Zeugin ebenfalls schadensersatzpflichtig, und zwar gem. § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner neben der Bekl. Auf Grund seiner Verantwortlichkeit für die von seinem Fahrzeug ausgehenden Gefahren hätte K. die Bekl. davor warnen müssen, die Tür zum Radweg hin zu öffnen, bis entweder sie oder er selbst sich davon überzeugt hatte, daß kein Radfahrer oder sonstiger Passant gefährdet werden konnte (vgl. BayObLG VRS 61, 58 f.). Diese Verpflichtung bestand umso mehr, als er seinen Wagen verbotswidrig teilweise auf den Radweg gefahren und diesen dadurch verengt hatte.

Dieses Verschulden des Zeugen K. ist keineswegs so geringfügig, daß es im Verhältnis zu dem der Bekl. bedeutungslos wäre, wenngleich letzteres bei weitem überwiegt. Es führt vielmehr zu einer internen Haftungsteilung zwischen den Gesamtschuldnern nach den Grundsätzen des § 254 BGB, d. h. entsprechend der Bedeutung der beiderseitigen Beiträge für die Verursachung des Unfalls. Danach hat die Bekl. 4/5, der Zeuge K. 1/5 des Unfallschadens letztlich zu tragen.

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