1. Rügelose Einlassung der Straßenverkehrsbehörde zur Sache heilt Versäumung der Widerspruchsfrist beim Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht (Zeichen Z 237, Z 240 bzw. Z 241).
2. Zu den Anforderungen an benutzungspflichtige Radwege und atypische Umstände, die die vorläufige Beibehaltung der Benutzungspflicht für einen gewissen Zeitraum trotz Unterschreitung der Mindeststandards gem. VwV-StVO zulässig erscheinen lassen.
Rechtskräftig.
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Stichworte: Radweg, StVO, Straßenverkehrsordnung, VwV, Verwaltungsvorschrift, Widerspruch, Klage, Anfechtungsklage, Widerspruchsfrist, Wirksamwerden, Bekanntgabe, Benutzungspflicht, Urteil
Weitere - von den allgemeinen Rechtsätzen her - ähnliche Urteile: VG 27 A 241.01, VG 27 A 246.01, VG 27 A 247.01
Zu noch mehr Urteilen und Erläterungen:
Critical Mass Hamburg, Urteile,
Radweg-Recht von Frank Bokelmann
Diese Seite wurde erstellt am 16.09.2003
Sie wurde zuletzt aktualisiert am: 18.01.2004